Stand: 03.12.2019
§ 1 Vertragsgegenstand, anwendbare Regelungen, Vertragsschluss
(1) Gegenstand dieses Vertrages sind die Leistungen von INTEND gemäß jeweils gesonderter Individualabrede, insbesondere Verkauf von Software und Hardware, nachstehend auch ‚System' genannt.
(2) Für die von INTEND zu erbringenden Leistungen gelten stets vorrangig die individuellen Vertragsabreden, wie sie sich etwa aus einem Angebot von INTEND ergeben, sowie etwa in den Vertrag einbezogene Besondere Geschäftsbedingungen. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten daher nur, soweit im Wege der Individualvereinbarung oder Besonderer Geschäftsbedingungen nichts anderes vereinbart wurde.
(3) Sie gelten im Fall des Abs. 2 auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen und auch dann, wenn ihre Einbeziehung nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wird
(4) Abweichenden, entgegenstehenden oder ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anwenders wird hiermit widersprochen; sie werden auch bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil.
(5) Mit der Bestellung eine Systems, gleich welchen Umfangs, oder mit dem Auftrag, ein solches zu liefern, erklärt der Kunde seine Kaufabsicht gegenüber INTEND verbindlich. INTEND ist berechtigt, das in der Bestellung oder im Auftrag liegende Vertragsangebot des Anwenders innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei INTEND anzunehmen. Die Annahme kann sowohl schriftlich als auch durch Auslieferung des Systems an den Anwender erklärt werden.
(6) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Anwender wird über die Nichtverfügbarkeit des Systems unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
§ 2 Drittvereinbarungen, öffentliche Äußerungen, Weiterentwicklung
(1) Vertragliche Bindungen zwischen INTEND und dem Anwender bestimmen sich nach den vorstehenden Regelungen. Etwaige weitere Vereinbarungen zwischen dem Anwender und Dritten, z.B. Lieferanten von INTEND, sind für die Vertragsbeziehung zwischen INTEND und dem Anwender unbeachtlich. Dies gilt insbesondere für besondere Lizenzvereinbarungen zwischen dem Anwender und amerikanischen Systemherstellern, z.B. Master License Agreements (MLA) mit Esri. Diese bleiben für die Rechtsbeziehungen zwischen INTEND und dem Anwender auch dann unbeachtlich, wenn sie auf Vermittlung von INTEND zustande kamen.
(2) Öffentliche Äußerungen von INTEND oder von Vorlieferanten in der Werbung (Inseraten, Prospekten, Rundfunkspots usw.) oder im Rahmen von PR-Maßnahmen werden in keinem Fall Vertragsbestandteil und vermögen einen Mangel nach § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB nicht zu begründen.
(3) Verbesserungen des Systems sind INTEND stets gestattet und begründen auch dann keine Ansprüche des Anwenders, wenn sie zwischen Angebotsabgabe und Annahme am System vorgenommen wurden.
§ 3 Lieferung, Zahlung
(1) Liefertermine und -fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart werden. Die Bezeichnung als ‚Wunschtermin' oder als ‚vorgesehener Liefertermin' oder ähnliche Angaben sind unverbindlich. Teillieferungen sind zulässig.
(2) Der Kaufpreis und die Entgelte für Nebenleistungen verstehen sich mangels ausdrücklichen Ausweises zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und sind mangels anderer Vereinbarung ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung fällig. INTEND darf Teillieferungen und -leistungen abrechnen.
(3) Scheck- und Wechselhergaben gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Die Wechsel-Entgegennahme bedarf immer einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung mit uns. Bei Hereinnahme von Wechseln werden die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen weiterberechnet. Sie sind sofort in bar auszugleichen.
(4) Verzugszinsen werden mit 9% p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn INTEND eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder wenn der Anwender keine oder eine wesentlich geringere Belastung von INTEND nachweist.
(5) Abweichend von den §§ 366, 367 BGB darf INTEND eingehende Zahlungen des Anwenders trotz anderslautender Bestimmung durch diesen auch auf andere fällige Verbindlichkeiten des Anwenders anrechnen, es sei denn, dieser würde hierdurch unangemessen benachteiligt.
(6) Wenn der Anwender seine Zahlungsverpflichtungen nicht fristgemäß erfüllt oder wenn INTEND andere Umstände bekannt werden, welche auf mangelnde Kreditwürdigkeit des Anwenders schließen lassen, dann darf INTEND trotz etwa vereinbarter Zahlungsziele und/oder trotz getroffene Stundungsvereinbarungen die gesamte Restschuld des Anwenders fällig stellen; dies gilt auch, wenn Schecks oder Wechsel hereingenommen wurden. INTEND ist in den Fällen des Satzes 1 auch berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
(7) Ist der Anwender Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so darf er Zahlungen wegen irgendwelcher von INTEND nicht anerkannten Gegenansprüche nicht zurückhalten und mit solchen auch nicht aufrechnen.
§ 4 Datenschutz
INTEND sichert dem Anwender die Beachtung aller datenschutzrechtlicher Bestimmungen, insbesondere derjenigen der Datenschutzgrundverordnung, und strikte Vertraulichkeit hinsichtlich aller unternehmensbezogenen Daten und Umstände des Anwenders zu, soweit diese nicht allgemein bekannt sind oder zur Durchführung des Auftrages mit Dritten kommuniziert werden müssen
§ 5 Vervielfältigungsrechte und Zugriffsschutz
(1) Der Anwender darf das gelieferte Programm vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung des Programms notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen die Installation des Programms vom Originaldatenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden des Programms in den Arbeitsspeicher.
(2) Darüber hinaus kann der Anwender eine Vervielfältigung zu Sicherungszwecken vornehmen. Es darf jedoch grundsätzlich nur eine einzige Sicherungskopie angefertigt und aufbewahrt werden. Diese Sicherungskopie ist als solche des überlassenen Programms zu kennzeichnen und mit einem ausdrücklichen Hinweis auf INTEND versehen.
(3) Ist aus Gründen der Datensicherheit oder zur Sicherstellung einer schnellen Reaktivierung des Computersystems nach einem Totalausfall die turnusmäßige Sicherung des gesamten Datenbestands einschließlich der eingesetzten Computerprogramme unerlässlich, darf der Anwender Sicherungskopien in der zwingend erforderlichen Anzahl herstellen. Die betreffenden Datenträger sind gemäß Abs. 2 zu kennzeichnen. Die Sicherungskopien dürfen nur zu rein archivarischen Zwecken verwendet werden.
(4) Der Anwender ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf das System oder auf die Dokumentation durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Die gelieferten Originaldatenträger sowie die Sicherungskopien sind an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufzubewahren. Die Mitarbeiter des Anwenders sind nachdrücklich auf die Einhaltung der vorliegenden Vertragsbedingungen sowie der Bestimmungen des Urheberrechts hinzuweisen.
(5) Weitere Vervielfältigungen, zu denen auch die Ausgabe des Programmcodes auf einen Drucker sowie das Fotokopieren des Handbuchs zählen, darf der Anwender nicht anfertigen. Für Mitarbeiter benötigte zusätzliche Handbücher sind über INTEND zu beziehen.
§ 6 Mehrfachnutzungen und Netzwerkeinsatz
(1) Der Anwender darf die vertragsgegenständliche Software auf jeder ihm zur Verfügung stehenden Hardware einsetzen. Wechselt der Anwender jedoch die Hardware, muss er die vertragsgegenständliche Software von der bisher verwendeten Hardware löschen.
(2) Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen auf mehr als nur einer Hardware ist unzulässig. Möchte der Anwender die System auf mehreren Hardwarekonfigurationen zeitgleich einsetzen, etwa durch mehrere Mitarbeiter, muss er eine entsprechende Anzahl von Programmpaketen erwerben.
(3) Der Einsatz des überlassenen Systems innerhalb eines Netzwerkes oder eines sonstigen Mehrstationen-Rechnersystems ist unzulässig, sofern damit die Möglichkeit zeitgleicher Mehrfachnutzung des Programms geschaffen wird. Möchte der Anwender die System innerhalb eines Netzwerks oder sonstiger Mehrstations-Rechnersysteme einsetzen, muss er eine zeitgleiche Mehrfachnutzung durch Zugriffsschutzmechanismen unterbinden oder mit INTEND eine besondere Netzwerknutzungsvereinbarung treffen. Die Höhe des sich für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu zahlenden Entgeltes bestimmt sich nach der Anzahl der an das Rechnersystem angeschlossenen Benutzer. Der Einsatz in einem derartigen Netzwerk oder Mehrstationen-Rechnersystem ist erst nach der vollständigen Entrichtung des Netzwerkentgeltes zulässig.
§ 7 Dekompilierung und Programmänderungen
(1) Die Rückübersetzung des überlassenen Programmcodes in andere Codeformen (Dekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen des Systems (Reverse-Engineering) einschließlich einer Programmänderung sind nicht zulässig. Dies gilt nicht, wenn und soweit zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des vertragsgegenständlichen Systems gerade dessen Weiterentwicklung durch den Anwender gehört.
(2) Die Entfernung eines Kopierschutzes oder ähnlicher Schutzroutinen ist nur zulässig, sofern durch diesen Schutzmechanismus die störungsfreie Programmnutzung beeinträchtigt oder verhindert wird. Für die Beeinträchtigung oder Verhinderung störungsfreier Benutzbarkeit durch den Schutzmechanismus trägt der Anwender die Beweislast. § 13 Abs. 3 der vorliegenden Geschäftsbedingungen ist zu beachten.
(3) Die entsprechenden Handlungen nach Abs. 2 dürfen nur dann kommerziell arbeitenden Dritten überlassen werden, die in einem potentiellen Wettbewerbsverhältnis mit INTEND stehen, wenn INTEND die gewünschten Programmänderungen nicht selbst gegen ein angemessenes Entgelt vornehmen will. INTEND ist eine hinreichende Frist zur Prüfung der Auftragsübernahme einzuräumen sowie der Namen des Dritten mitzuteilen.
(4) Sofern die genannten Handlungen aus gewerblichen Gründen vorgenommen werden, sind sie nur zulässig, wenn sie zur Schaffung, Wartung oder zum Funktionieren eines unabhängig geschaffenen interoperablen Programms unerlässlich sind und die notwendigen Informationen auch noch nicht veröffentlicht wurden oder sonst wie zugänglich sind, etwa beim Hersteller erfragt werden können.
(5) Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verändert werden.
§ 8 Weiterveräußerung und Weitervermietung
(1) Der Anwender darf das System einschließlich des Benutzerhandbuchs und des sonstigen Begleitmaterials auf Dauer an Dritte veräußern oder verschenken, wenn der erwerbende Dritte sich mit der Weitergeltung der vorliegenden Geschäftsbedingungen auch ihm gegenüber einverstanden erklärt. Im Falle der Weitergabe muss der Anwender dem Erwerber sämtliche Programmkopien einschließlich gegebenenfalls vorhandener Sicherungskopien übergeben oder die nicht übergebenen Kopien vernichten. Infolge der Weitergabe erlischt das Recht des alten Anwenders zur Programmnutzung. Er ist verpflichtet, der Informationspflicht des § 13 Abs. 1 dieses Vertrages nachzukommen.
(2) Der Anwender darf das System einschließlich des Benutzerhandbuchs und des sonstigen Begleitmaterials Dritten auf Zeit überlassen, sofern dies nicht im Wege der Vermietung zu Erwerbszwecken oder des Leasing geschieht und sich der Dritte mit der Weitergeltung des Vertrages einschließlich der vorliegenden Geschäftsbedingungen auch ihm gegenüber einverstanden erklärt und der überlassende Anwender sämtliche Programmkopien einschließlich etwa vorhandener Sicherungskopien übergibt oder die nicht übergebenen Kopien vernichtet. Für die Zeit der Überlassung des Systems an den Dritten steht dem überlassenden Anwender kein Recht zur eigenen Programmnutzung zu. Eine Vermietung zu Erwerbszwecken oder das Verleasen sind unzulässig.
(3) Der Anwender darf das System Dritten nicht überlassen, wenn der begründete Verdacht besteht, der Dritte werde die Vertragsbedingungen verletzen, insbesondere unerlaubte Vervielfältigungen herstellen. Dies gilt auch im Hinblick auf Mitarbeiter des Anwenders.
§ 9 Gewährleistung
(1) Mängel des gelieferten Systems einschließlich der Handbücher und sonstiger Unterlagen werden von INTEND innerhalb einer Gewährleistungsfrist von einem Jahr ab Lieferung nach entsprechender Mitteilung durch den Anwender behoben. Dies geschieht nach Wahl von INTEND durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung).
(2) INTEND macht ausdrücklich darauf aufmerksam, das es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Computerprogramme so zu entwickeln, dass diese unter allen Bedingungen fehlerfrei arbeiten. Als Beschaffenheit des Systems gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen daneben keine vertragliche Beschaffenheitsangabe dar (siehe auch § 2 Abs. 2).
(3) Keine Mängel sind solche Funktionsstörungen des Systems, die durch rechtswidrige Eingriffe des Anwenders in das System verursacht wurden.
(4) Sofern das System zum Zwecke der Nachbesserung oder Ersatzlieferung an INTEND zurückzugeben ist, treffen den Anwender die hierfür anfallenden Transportkosten.
(5) Bei einem endgültigen Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Anwender Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen. Vorher ist INTEND in angemessenem Umfang Gelegenheit zur, auch mehrfachen, Wiederholung fehlgeschlagener Nachbesserungsversuche zu geben.
(6) Beruht ein vom Anwender gerügter Mangel auf dem Programmfehler eines von INTEND im Rahmen seiner Leistungsverpflichtung verwendeten Drittproduktes (‚Fremd-Bug'), so darf INTEND diesen Fehler auch durch sogenannte ‚Workarounds' beheben oder seine Auswirkungen mildern, wenn eine unmittelbare Fehlerbehebung und/oder seine vollständige Behebung nicht möglich ist. Der Anwender ist in diesem Fall verpflichtet, Einschränkungen der Funktionalität und/oder der Performance des Systems hinzunehmen, wenn diese den vertraglich vorausgesetzten Nutzungszweck des Systems im Ganzen nicht oder nicht wesentlich einschränken; Rücktritt und Minderung sind in diesem Fall ausgeschlossen.
(7) Wählt der Anwender wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht im daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Anwender nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt das System bei ihm, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen dem Überlassungsentgelt und dem Wert des mangelhaften Systems. Dies gilt nicht bei arglistiger Verursachung der Vertragsverletzung durch INTEND.
(8) Das System wird nicht dadurch mangelhaft, dass INTEND ein Patch oder ein Update herausbringt oder einen Releasewechsel vornimmt. INTEND bietet dem Anwender mit Abschluss des Kaufvertrages auf Wunsch des Anwenders einen gesonderten Wartungsvertrag an, welcher den Anwender zum Bezug solcher Patches, Updates und neuen Versionen berechtigt.
§ 10 Haftung
(1) Für Schäden wegen Rechtsmängeln und Fehlern trotz Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie haftet INTEND unbeschränkt.
(2) Im übrigen haftet INTEND unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(3) Für leichte Fahrlässigkeit haftet INTEND nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei Verletzung einer Kardinalpflicht wird die Haftung im Falle nur leichter Fahrlässigkeit auf das Fünffache des Überlassungsentgeltes sowie auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen einer Softwareüberlassung typischerweise gerechnet werden muss.
(4) Die Haftung für Datenverlust beim Anwender wird auf den ihm entstehenden typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.
(5) Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter von INTEND.
(6) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Anwenders aus Produkthaftung (§ 14 ProdHG). Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei INTEND zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Anwenders.
§ 11 Untersuchungs- und Rügepflicht
(1) Der Anwender wird das gelieferte System einschließlich der Dokumentation innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung insbesondere im Hinblick auf die Vollständigkeit der Datenträger und Handbücher sowie der Funktionsfähigkeit grundlegender Programmfunktionen untersuchen. Mängel, die hierbei festgestellt werden oder feststellbar sind, müssen INTEND innerhalb weiterer 8 Werktage mittels eingeschriebenen Briefs gemeldet werden. Die Mängelrüge muss eine nach Kräften zu detaillierende Beschreibung der Mängel beinhalten. Die Vorgaben eines von INTEND zur Verfügung gestellten Mängelformulars (siehe § 13 Abs. 4) sind zu beachten.
(2) Mängel, die im Rahmen der beschriebenen ordnungsgemäßen Untersuchung nicht feststellbar sind, müssen innerhalb von 8 Werktagen nach Entdeckung unter Einhaltung der in Abs. 1 dargelegten Rügeanforderungen gerügt werden.
(3) Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die System in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt. Vom Anwender gewünschte Nachbesserungen sind in diesem Falle vergütungspflichtig und bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
§ 12 Obhutspflicht
Der Anwender wird die gelieferten Originaldatenträger an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufbewahren sowie seine Mitarbeiter nachdrücklich auf die Einhaltung der vorliegenden Geschäftsbedingungen sowie der Regelungen des Urheberrechts hinweisen.
§ 13 Informationspflichten
(1) Der Anwender ist im Falle der Weiterveräußerung des Systems verpflichtet, dem Hersteller den Namen und die vollständige Anschrift des Käufers schriftlich mitzuteilen.
(2) Sofern es sich bei dem vertragsgegenständlichen System auch um eine speziell an die Hardware des Anwenders angepasste Software mit einem Kaufpreis von mehr als 2.500 € handelt, ist der Anwender auch verpflichtet, dem Hersteller einen Hardwarewechsel schriftlich anzuzeigen. Gleiches gilt für den Fall, dass der Anwender die Software innerhalb eines Netzwerks einsetzen möchte.
(3) Der Anwender ist unabhängig vom Wert der überlassenen System dazu verpflichtet, INTEND die Entfernung eines Kopierschutzes oder einer ähnlichen Schutzroutine aus dem Programmcode schriftlich anzuzeigen. Die für eine derartige erlaubte Programmänderung notwendige Störung der Programmnutzung muss der Anwender möglichst genau umschreiben. Die Umschreibungspflicht umfasst eine detaillierte Darstellung der aufgetretenen Störungssymptome, der vermuteten Störungsursache sowie insbesondere eine eingehende Beschreibung der vorgenommenen Programmänderung. Abs. 4 gilt entsprechend.
(4) Stellt INTEND dem Anwender für Tests und Mängelrügen spezielle Vordrucke zur Verfügung, so ist der Anwender verpflichtet, diese bei der Erfüllung seiner Informationspflichten nach vorstehenden Absätzen und bei Mängelrügen nach § 11 zu verwenden.
(5) Der Anwender überlässt INTEND von jedweden Mitteilungen und Erklärungen an Lieferanten von INTEND (z.B. MLA, siehe § 2 Abs. 1) eine Kopie zur Kenntnis.
§ 14 Eigentumsvorbehalt
(1) INTEND behält sich das Eigentum an dem gelieferten System bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor, bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu deren Einlösung.
(2) Bei Zugriffen Dritter auf das System hat der Anwender auf das Eigentum von INTEND hinzuweisen und INTEND unverzüglich zu benachrichtigen. Die Kosten der Rechtsverfolgung gegenüber dem Dritten hat der Anwender zu tragen.
(3) INTEND ist bei Zahlungsverzug oder einer Pflichtverletzung nach Abs. 2 Satz 1 berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und das System herauszuverlangen. Bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch INTEND erlischt das Recht des Anwenders zur Weiterverwendung des Systems. Sämtliche vom Anwender angefertigten Programmkopien müssen gelöscht werden.
(4) Für den Fall der Weiterveräußerung des Systems tritt der Anwender alle Forderungen in Höhe der besicherten Forderung ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. INTEND nimmt die Abtretung an. Der Anwender ist zur Einziehung der Forderung ermächtigt. INTEND behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Anwender in Zahlungsverzug gerät.
§ 15 Schriftform
Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieser Vertragsbedingungen beinhalten, sowie besondere Zusicherungen und Abmachungen sind schriftlich niederzulegen. Werden sie von Vertretern oder Hilfspersonen von INTEND erklärt, sind sie nur dann verbindlich, wenn INTEND hierfür die schriftliche Zustimmung erteilt.
§ 16 Rechtswahl, Gerichtsstand
(1) Die Parteien vereinbaren im Hinblick auf sämtliche Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Sofern der Anwender Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird für sämtliche Streitigkeiten, die im Rahmen der Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses entstehen, Kassel als Gerichtsstand vereinbart. Dasselbe gilt, wenn der Anwender keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
§ 17 Abtretungsverbot, Rechtsnachfolge, Salvatorische Klausel
(1) Ansprüche des Anwenders gegen INTEND sind ohne Zustimmung von INTEND nicht abtretbar.
(2) Die Übertragung der Rechte und Pflichten aus Verträgen mit INTEND auf einen Dritten ist nur nach vorheriger Zustimmung des anderen Vertragsteils möglich. Der Zustimmung durch den Anwender bedarf es nicht, wenn INTEND am Rechtsnachfolger als Gesellschafterin beteiligt ist. Die Zustimmung nach Satz 1 kann nur aus wichtigem Grund versagt werden.
(3) Bei mangelnder Einbeziehung dieser Geschäftsbedingungen oder für den Fall, dass diese ganz oder teilweise nicht wirksam sind, gilt § 306 BGB.